revidiert am 11. Mai 2006
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I. |
NAME, SITZ, ZWECK, DAUER |
1. |
Unter dem Namen "Interessengemeinschaft Müsli" besteht einVerein im Sinne des Art. 60 ff des ZGB. Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbestimmt. Sein Sitz befindet sich in Zürich. |
2. |
Der Verein IGM besitzt und verwaltet das Ferienhaus Müsli in Siebnen SZ. |
3. |
Das Ferienhaus soll Erwachsenen und Jugendlichen alsEinzelpersonen, Familien oder Gruppen zur Durchführung von Wochenenden, Ferien, Lagern oder Kursen offenstehen. |
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II. |
MITGLIEDSCHAFT |
4. |
Mitglied der IGM können Einzelpersonen oder Körperschaften wie Vereine, Firmen oder Behörden werden, welche das Haus nützen und den Zweck der IGM unterstützen möchten. |
5. |
Anmeldungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen. |
6. |
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückerstattet.
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss
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7. |
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen statutarischen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn es die Interessen des Vereins grob verletzt. |
8. |
Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen sofort schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Der/die Betroffene kann darauf innert dreissig Tagen beim Präsidenten zuhanden der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung rekurrieren. Die Generalversammlung hat vor ihrem Entscheid die Beteiligten anzuhören. |
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III. |
REGELUNG DER BESITZVERHÄLTNISSE |
9. |
Das Ferienhaus bleibt grundsätzlich im Besitz der IGM, bis sich wieder eine mit der reformierten Kirchgemeinde Industriequartier verbundene Jugendgruppe etablieren kann. Eine allfällige Übergabe erfolgt ausschliesslich im beidseitigen Einverständnis zwischen der neuen Jugendgruppe und der IGM. |
10. |
Die Besitzverhältnisse gelten ausschliesslich für die Interessengemeinschaft Müsli als Verein. Der Besitz kann nicht auf Einzelpersonen übertragen werden. |
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IV. |
GRUNDSÄTZE DER GESCHÄFTSFÜHRUNG |
11. |
Zur Beherbergung im Ferienhaus Müsli kann jede Person aufgenommen werden, die sich verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. Der Vorstand bestimmt das Vorgehen bei der Vermietung des Müsli. Er überprüft die Einhaltung der Hausordnung und kann bei grober Verletzung die Mieter mit einem unbefristeten Müsli-Verbot belegen. |
12. |
Der Betrieb des Ferienhauses soll nach Möglichkeit selbsttragend gestaltet werden. Die Beherbergungspreise sollen so berechnet werden, dass sie folgende Kosten decken:
a) direkte Betriebskosten und weitere für die Gäste notwendige Aufwendungen,
b) die laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des Gebäudes und dessen Einrichtungen sowie allfällig verbleibende Abgaben und Versicherungsprämien,
c) die Verzinsung von allfällig aufgenommenem Fremdkapital und die Amortisation desselben,
d) die Anlage eines Reservefonds zur Finanzierung von Reparatur- und Renovationskosten.
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13. |
Verbleibt nach Deckung der genannten Aufwendungen ein Überschuss, so ist er dem Reservefonds zuzuweisen. |
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V. |
KAPITAL UND HAFTUNG |
14. |
Die finanziellen Mittel sind:
a) das Gründungskapital,
b) die Mitgliederbeiträge,
c) der Liegenschaftswert des Ferienhauses Müsli,
d) Rückstellungen oder Fonds.
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15. |
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Das aktuelle Generalversammlungsprotokoll ist somit integrierender Bestandteil der Statuten. |
16. |
Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht des Vereins oder seiner Mitglieder zur Deckung von Verlusten besteht in keiner Form. |
17. |
Gewinnausschüttung an die Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. |
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VI. |
ORGANISATION |
18. |
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
d) von der Generalversammlung bestellte Kommissionen
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VII. |
DIE GENERALVERSAMMLUNG |
19. |
Einberufung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Mai statt. Den Vereinsmitgliedern wird die Einladung spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich zugestellt unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände und Beilage von Jahresbericht, Jahresrechnung mit Bilanz und Kontrollstellenbericht.
b) Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder einer vorangehenden Generalversammlung sowie auf Begehren der Kontrollstelle oder mindestens einem Zehntel aller Mitglieder.
c) Kommen an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung wichtige Geschäfte - einschliesslich Statutenänderungen - zur Behandlung, so ist der Einladung eine schriftliche Erläuterung dieser Geschäfte beizulegen.
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20. |
Verfahren
a) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
b) In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme. Vertretungen einer Körperschaft haben in corpore eine Stimme.
c) Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Die Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen, wenn die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
d) Die geschäftsführenden Personen haben kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
e) Über Geschäfte, die in der Einladung gemäss 19 c nicht angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
f) Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen dem Vorstand bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. Über Ausnahmen befindet der Vorstand.
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21. |
Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst endgültig über alle Angelegenheiten, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten zur Besorgung zugewiesen sind. Dies betrifft:
a) die Festsetzung und Änderung der Statuten,
b) die Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Kontrollstelle und der besonderen Kommissionen,
c) die Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
f) die Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben. Als ausserordentlich gelten alle Ausgaben, zu deren Deckung die Inanspruchnahme von Reserven (einschliesslich Reservefonds) oder die Aufnahme von Darlehen erforderlich sind,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung, Liquidation, Fusion oder Zweckänderung der IGM gemäss Artikel 2,
h) Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
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VIII. |
DER VORSTAND |
22. |
Zusammensetzung, Amtsdauer
a) Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern, wovon eines der Müsliverwalter ist.
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Allenfalls notwendige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsdauer.
c) Präsident und Kassier werden durch die Generalversammlung bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
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23. |
Aufgaben und Befugnisse
a) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Er vertritt die IGM nach aussen.
b) Der Vorstand fasst selbständig Beschluss über alle Ausgaben und Verbindlichkeiten des Vereins, soweit es sich nicht um ausserordentliche Ausgaben im Sinne des Art. 21 f handelt.
c) Der Vorstand erlässt die zur Ausführung der Statuten und zur Ordnung des Geschäftsganges notwendigen Reglemente.
d) Der Vorstand beschliesst über Miete und Vermietung des Ferienhauses Müsli.
e) Die rechtsverbindliche Unterschrift für die IGM führen Vorstandsmitglieder zu zweit.
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24. |
Verfahren
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident, Vizepräsident oder der Müsliverwalter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
b) Der Vorstand führt Protokoll über die gefassten Beschlüsse.
c) Der Vorstand wird nach Massgabe der vorliegenden Geschäfte, jedoch mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen einberufen.
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IX. |
DIE KONTROLLSTELLE |
25. |
Als Kontrollstelle wählt die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor, die nach Möglichkeit Fachleute sein sollen. Wiederwahl ist zulässig. |
26. |
Die Kontrollstelle überwacht das Kassa- und Rechnungswesen des Müsli und der IGM. Sie ist ermächtigt, jederzeit Zwischenrevisionen vorzunehmen und in die Vorstandsprotokolle Einblick zu verlangen. |
27. |
Die Kontrollstelle erstattet ihren Kontrollbericht über die Jahresrechnung an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. Sie ist verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen. |
28. |
Die Kontrollstelle orientiert über ausserordentliche Vorkommnisse oder Feststellungen so rasch als möglich das zuständige Organ des Vereins oder, sofern dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Richter. |
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X. |
VERSCHIEDENE ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN |
29. |
Publikationsorgan des Vereins ist das Protokoll der Vorstandssitzung, bzw. der Generalversammlung. Bekanntmachungen, Mitteilungen und Einladungen an die Vereinsmitglieder werden schriftlich an die letztbekannte Adresse zugestellt. |
30. |
Das Rechnungsjahr des Vereins dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. |
31. |
Eine allfällige Vereinsauflösung der IGM ist nach Massgabe der anwendbaren Statutenbestimmungen und des Auflösungsbeschlusses durchzuführen. |
32. |
Die Auflösungsversammlung beschliesst über die zukünftigen Besitzverhältnisse des Müsli sowie über den Verwendungszweck eines allfälligen Überschusses nach Deckung aller Schulden. |
33. |
Statutenänderung
a) Die Generalversammlung kann jederzeit eine Statutenänderung beschliessen. Der Abänderungsbeschluss bedarf, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes und allenfalls strengerer gesetzlicher Vorschriften, dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
b) Beschlüsse über die Aufhebung oder Abänderung von
Art. 2 (Zweck)
Art. 11 (Beherbergungsgrundsätze)
Art. 12 (Selbstkostenprinzip)
Art. 16 (Haftungsbeschränkung)
Art. 21 (Befugnisse der Generalversammlung)
Art. 17 (Delegierte kirchlicher Körperschaften)
Art. 31 (Vereinsauflösung)
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
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Diese Statuten wurden in dieser Form genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Mai 2006.
Für deren Richtigkeit, Interessengemeinschaft Müsli IGM:
Der Präsident: Hans-Peter Hubmann
Der Vizepräsident: Bertie A. Lemmenmeier
Der Kassier: Peter Ambühl |